Entgeltordnung
Entgeltordnung der Volkshochschule Cottbus vom 18.12.2024
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. Bbg. I S. 286 ff) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. Bbg. Teil I S. 174 ff) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz in ihrer Sitzung am 18.12.2024 folgende Entgeltordnung für die Volkshochschule Cottbus beschlossen:
§ 1 Grundsätze
(1) Die Volkshochschule der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Cottbus/Chóśebuz im Sinne des § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes (BbgEBG). Sie dient der Weiterbildung von Erwachsenen und Jugendlichen in Sinne des lebenslangen Lernens.
(2) Die Volkshochschule führt Bildungsveranstaltungen in verschiedenen Formaten durch (Vor-träge, Kurse, Diskussionsrunden, Ausstellungen, Seminaren, Workshops, Besichtigungen, Studienreisen, Sonderveranstaltungen, Webinare o.ä.). Die Bildungsveranstaltungen können sowohl in Präsenz als auch online im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden. Die vorliegende Entgeltordnung gilt für alle Formate und Durchführungsformen von Bildungsveranstaltungen der Volkshochschule.
(3) Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der Volkshochschule erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage.
§ 2 Teilnahme
(1) Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der Volkshochschule ist entgeltpflichtig. Ausnahmen stellen Bildungsveranstaltungen dar, die aufgrund von Kooperationen, Kostenerstattungen durch Dritte oder aus einem besonderen bildungspolitischen Interesse entgeltfrei angeboten werden.
(2) Teilnehmen können in der Regel Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind in einzelnen Fällen zulässig, wenn die inhaltliche Konzeption und Durchführung der Bildungsveranstaltung nicht beeinträchtigt wird. Über Ausnahmen entscheidet die Volkshochschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten. Für Bildungsveranstaltungen, die der Jugendbildung sowie der Familienbildung dienen und methodisch-didaktisch auf diese Zielgruppen abgestimmt sind, kann die Volkshochschule abweichende Regelungen zum Mindestalter treffen.
(3) Für die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen der Volkshochschule ist eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung erfolgt online über die Internetseite der Volkshochschule oder in Schrift-form unter Verwendung des entsprechenden Anmeldeformulars. Die Anmeldung ist verbindlich und begründet die Entgeltpflicht. Bei begrenzter Teilnahmezahl werden Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Eine telefonische Reservierung eines Platzes erlischt nach 5 Tagen, wenn in der Zeit keine verbindliche Anmeldung erfolgt. Die Volkshochschule stellt eine Anmeldebestätigung aus.
(4) Eine kostenfreie Stornierung einer Anmeldung ist bis 14 Tage vor dem geplanten ersten Termin der Bildungsveranstaltung möglich. Wird eine Anmeldung kürzer als 14 Tage vor dem geplanten ersten Termin der Bildungsveranstaltung, jedoch vor dem ersten Unterrichtstag storniert, wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 € fällig. Spätere Abmeldungen von Bildungsveranstaltungen werden im § 6 geregelt. Die Stornierung muss der Volkshochschule in Schriftform mitgeteilt werden.
(5) Von der Frist gemäß Abs. 4 ausgenommen sind Stornierungen von Anmeldungen zu Sprachprüfungen und Einbürgerungstests. Diese richten sich ausschließlich nach den jeweils gültigen Stornierungsfristen und -bedingungen der Prüfungsinstitutionen.
(6) Auf Wunsch wird über die tatsächliche Teilnahme ein schriftlicher Nachweis ausgestellt. Dafür wird eine Gebühr auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Cottbus/Chósebuz in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 3 Bildungsveranstaltungen
(1) Die Bildungsveranstaltungen gliedern sich in Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten. Abweichende Regelungen im Einzelfall werden im jeweiligen Semesterprogramm gesondert ausgewiesen. Die Unterrichtseinheit ist Grundlage der Entgeltberechnung.
(2) Die Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen ist nur mit gültiger Anmeldebestätigung möglich. Diese ist bei Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
(3) Kriterium für die Durchführung der Bildungsveranstaltung ist die Zahl der tatsächlichen Teilnehmenden bei Veranstaltungsbeginn. Die Volkshochschule behält sich vor, Kurse wegen zu geringer Teilnahmezahl abzusagen.
§ 4 Entgelte
(1) Für Bildungsveranstaltungen der Grundversorgung entsprechend Brandenburgischem Erwachsenenbildungsgesetz betragen die Entgelte pro Unterrichtseinheit:
| Programmbereich (PB) | Entgelt pro UE |
| PB 1 Teilbereiche 1.01 bis 1.03 und 1.07 bis 1.11 (Geschichte, bürgerschaftl. Engagement, Finanzen, Philosophie, Länder-/Regionalkunde, Kommunikation/Medien) | 4,50 € |
| PB 1 Teilthemen 1.04, 1.05, 1.06 (Globales Lernen, Pädagogik, Persönlichkeitsentwicklung) | 5,50 € |
| PB 2 Kultur- Gestalten | 5,30 € |
| PB 3 Gesundheit | 5,80 € |
| Programmbereich (PB) | Entgelt pro UE |
| PB 4 Sprachen | 5,50 € |
| PB 5 Qualifikation für das Arbeitsleben/IT | 6,40 € |
| PB 7 Grundbildung/Alphabetisierung | Kostenfrei |
(2) Für Bildungsveranstaltungen, die nicht der Grundversorgung entsprechend Brandenburgischem Erwachsenenbildungsgesetz zuzurechnen sind, werden kostendeckende Entgelte nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert. Die Entscheidung obliegt der Volkshochschule.
(3) Alle angegebenen Entgelte stellen Nettoentgelte dar. Sollten Veranstaltungen der Volkshochschule umsatzsteuerpflichtig werden, versteht sich das Entgelt zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Für die Teilnahme an Prüfungen und Tests gelten die Entgelte und Prüfungsordnungen der jeweiligen Prüfungsinstitutionen. Für die Anmeldung zu einer Sprachprüfung erhebt die Volkshochschule zusätzlich zu dem von den Prüfungsinstitutionen festgelegten Entgelt eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10,00 €.
(5) Die Teilnahmezahl von 4 darf nicht unterschritten werden.
(6) Wird die für eine Bildungsveranstaltung zu Grunde gelegte Mindestteilnahmezahl nicht erreicht und kann die Bildungsveranstaltung dadurch nicht wie geplant durchgeführt werden, so kann bei ausdrücklichem Einverständnis der übrigen Teilnehmenden der Differenzbetrag auf die Teilnehmenden umgelegt und die Bildungsveranstaltung realisiert werden.
(7) Werden in einer Bildungsveranstaltung Lehrwerke bzw. Verbrauchsmaterialien benötigt, werden diese im Programm ausgewiesen und sind von teilnehmender Person selbst zu stellen. Kosten für Verbrauchsmaterial, die für einen Kurs angegeben sind, müssen in der Bildungsveranstaltung bei der Lehrkraft erstattet werden.
(8) Die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit der rechtsverbindlichen Anmeldebestätigung. Die Entgelte werden bei Beginn der Bildungsveranstaltung mit einer Frist von 14 Tagen fällig. Der Teilnehmende erhält in der Regel eine Rechnung und muss danach die Zahlung per Überweisung vornehmen. Wird keine Rechnung gewünscht, kann die Zahlung auch in der Geschäftsstelle in bar oder per Debit-Karte erfolgen. Erfolgt keine fristgemäße Zahlung, wird die Person von der Kursteilnahme aus-geschlossen. Die Entgelte können entsprechend des § 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(9) Bildungsveranstaltungen im Auftrag und auf Rechnung Dritter bleiben von der Entgeltordnung unberührt und folgen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, die zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden.
§ 5 Ermäßigungen
(1) Eine Ermäßigung in Höhe von 50% des Entgeltes erhalten Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB II und XII, Asylbewerberleistungsgesetz und Wohngeld, soweit nicht eine Erstattung des Entgeltes durch Dritte an den Teilnehmenden erfolgt. Bei der Anmeldung ist der aktuelle Bescheid vorzulegen. Eine rückwirkende Ermäßigung nach Kursbeginn erfolgt nicht.
(2) Eine Ermäßigung in Höhe von 25 % erhalten Schülerinnen und Schüler sowie Direktstudierende. Bei der Anmeldung ist ein gültiger Nachweis (Schul-/Studierendenausweis) vorzulegen. Eine rückwirkende Ermäßigung nach Kursbeginn erfolgt nicht.
(3) Auf Kosten für Verbrauchsmaterialien wird keine Ermäßigung gewährt.
§ 6 Erstattungen
(1) Bereits gezahltes Entgelt wird in voller Höhe erstattet, wenn eine Bildungsveranstaltung nicht zustande kommt.
(2) Das Entgelt wird anteilig erstattet, wenn eine Bildungsveranstaltung nicht zu Ende geführt werden kann oder wenn einzelne Unterrichtseinheiten nicht zustande kommen und kein Nachholen des Unterrichts erfolgt.
(3) Das Entgelt kann im Einzelfall gänzlich bzw. anteilig erstattet werden, wenn eine Teilnahme wegen
- längerfristiger Erkrankung (mehr als 25% der Dauer der Bildungsveranstaltung)
- Wegzugs
- geänderter Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulverhältnisse
- notwendiger Änderungen der Unterrichtszeiten
- notwendiger Änderungen des Unterrichtsortes mit daraus resultierenden schwierigeren Zugänglichkeit des Raumes
nicht mehr möglich ist und dieses gegenüber der Volkshochschule glaubhaft nachgewiesen wird. In diesen Einzelfällen bedarf es einer Kündigung in Schriftform an die Volkshochschule innerhalb von 4 Wochen nach Eintreten des Hinderungsgrundes unter Angabe und gegebenenfalls Nachweis der Gründe. Bei Erstattung im Einzelfall wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € einbehalten.
(4) Das Nichtantreten ohne Stornierung, das Fernbleiben von der Bildungsveranstaltung oder eine Information ausschließlich an die Kursleitung stellt keine Abmeldung dar und begründet keinen Anspruch auf Erstattung des Entgeltes.
(5) Die Erstattung erfolgt bargeldlos. Dazu ist der Volkshochschule eine Bankverbindung mitzuteilen.
(6) Im Einvernehmen mit dem Teilnehmenden kann eine Erstattung auch in Form eines Guthabens auf das Konto des Teilnehmenden verbucht werden, das für weitere Bildungsveranstaltungen der Volkshochschule eingesetzt werden kann.
§ 7 Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Bildungsveranstaltung durch eine bestimmte Kursleitung durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Bildungsveranstaltung mit dem Namen der Kursleitung angekündigt wurde.
(2) Die Volkshochschule kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Bildungsveranstaltung ändern.
§ 8 Gutscheine
In der Volkshochschule können Gutscheine zu einem individuell festgelegten Wert erworben werden. Diese können nur durch Buchung von Bildungsveranstaltungen verrechnet werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
§ 9 Ordnung
(1) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz haftet nicht für den Verlust von privaten Gegenständen und Sachen der Teilnehmenden. Beschädigungen an Geräten und Inventar sind der Volkshochschule unverzüglich mitzuteilen. Im Rahmen der Bildungsveranstaltung genutzte Geräte, Inventargegenstände, Einrichtungen und Räume sind sorgsam zu behandeln und jede Beschädigung und Verunreinigung ist zu unter-lassen. Für entstandene Schäden haftet die verursachende Person.
(2) Der Kursleitung steht das Hausrecht zu.
§ 10 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt mit Wirkung für die Bildungsveranstaltungen des Frühjahrssemester 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Volkshochschule Cottbus vom 28.06.2017 außer Kraft.
gez. Tobias Schick
Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz